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§ 7 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)

V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Übergangsvorschrift



Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 7 AFIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
aktuell vorher 06.06.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 02.06.2009 eBAnz AT59 2009 V1
aktuellvor 06.06.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AFIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 02.06.2009 eBAnz AT59 2009 V1
Artikel 1 1. AFIVOÄndV
... § 6 der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... unverzüglich zu beheben." 7. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Übergangsvorschrift Für die ... 7. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Übergangsvorschrift Für die Veröffentlichung von Informationen ...