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Änderung § 7 AFIV vom 12.04.2024

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§ 6 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung
§ 7 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung)