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Änderung § 6 AFIV vom 06.06.2009

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§ 6 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2009 geltenden Fassung
§ 6 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2009 eBAnz AT59 2009 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt am 12. Juni 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)