(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
- 1.
- kalkulatorische Versorgungszuschläge,
- 2.
- kalkulatorische Abschreibungen,
- 3.
- kalkulatorische Zinsen,
- 4.
- kalkulatorische Mieten,
- 5.
- kalkulatorische Wagnisse.
(2) 1Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
- 1.
- 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
- 2.
- 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
- 3.
- 36,9 Prozent für den höheren Dienst.
3Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) 1Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) 1Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.10.2018 BGBl. I S. 1701
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328