(1)
1Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
§ 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest.
2Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Überprüfung der ... wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Sicherheitsleistung (1) Das ... 4 bleiben unberührt." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Sicherheitsleistung (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung ... Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt: „§ 7a Überprüfung ... „zuständige" gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „ § 7 Satz 2 gilt" durch die Wörter „§ 7 Satz 2 und § 41 gelten" ersetzt. ... In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Satz 2 gilt" durch die Wörter „ § 7 Satz 2 und § 41 gelten" ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort ... eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ... § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn ... eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn ...