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1Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach
§ 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern.
2Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen.
3§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften ... Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den ...