§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
(1)
1Während einer Familienpflegezeit nach §
92a des
Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach §
92b des
Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt.
2Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach §
6 Absatz 1 gewährt.
3Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Zitat in folgenden NormenPflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 1 PflZV Vorschuss (vom 28.10.2016) ... Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt. (2) Der ...
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschlag bei ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, ... der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, ...
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung (1) Bei einer ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
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