§ 7 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

§ 7 Fortbildung der Ausbilder


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. 2Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. 3Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.

(2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.

(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.

(4) 1Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. 2Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

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Zitierungen von § 7 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. ...


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