Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
- b)
- eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
§ 8 BLV Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung ... Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe a ), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. ... die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe b ) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender ...
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67