§ 7 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
|

§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss

a)
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder

b)
eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BLV Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
... Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe a ), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. ... die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe b ) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender ...
§ 26 BLV Andere Bewerberinnen und Bewerber
... Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn 1. keine geeigneten Bewerberinnen und ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 17.03.2026)
... oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7 , 8, 24 bis 34 und 63 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed