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§ 8 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) 1Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. 2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. 3Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.
Zitierungen von § 8 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BLV Allgemeine Regelungen
... die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. ...
§ 26 BLV Andere Bewerberinnen und Bewerber
... nicht möglich. (4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 17.03.2026)
... oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8 , 24 bis 34 und 63 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
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