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§ 7 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Gegenstand der Herstellererklärung
(1) 1Die Herstellererklärung enthält die Zusicherung, dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer die für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt. 2Der Hersteller verpflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8 Absatz 1 Satz 1, das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm bekannt werden, einschließlich Störungen der Informationssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken. 3Der Hersteller verpflichtet sich des Weiteren, ihm bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maßnahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen.
(2) Das Bundesamt informiert auf seiner Internetseite über die Änderung oder Aufhebung der für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen, Technischen Richtlinien oder die Ungeeignetheit von branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben.
(3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 55 des BSI-Gesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten, werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zugerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung G. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 m.W.v. 6. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 7 BSI-ITSiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.12.2025 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BSI-ITSiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-ITSiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes" ersetzt. 6. In § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9c des BSI-Gesetzes" durch ...
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