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Änderung § 7 BSI-ITSiKV vom 06.12.2025
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| § 7 BSI-ITSiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 7 BSI-ITSiKV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Gegenstand der Herstellererklärung | |
(1) 1 Die Herstellererklärung enthält die Zusicherung, dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer die für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt. 2 Der Hersteller verpflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8 Absatz 1 Satz 1, das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm bekannt werden, einschließlich Störungen der Informationssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken. 3 Der Hersteller verpflichtet sich des Weiteren, ihm bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maßnahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen. (2) Das Bundesamt informiert auf seiner Internetseite über die Änderung oder Aufhebung der für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicherheitsanforderungen, Technischen Richtlinien oder die Ungeeignetheit von branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben. | |
| (Text alte Fassung) (3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 9c des BSI-Gesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten, werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zugerechnet. | (Text neue Fassung) (3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 55 des BSI-Gesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten, werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zugerechnet. |
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