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§ 7 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 7 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
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