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§ 6 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung



(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen

01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,

02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.

(4) 1Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. 2Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.





 

Frühere Fassungen von § 6 DIFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 1 BeglMaßG Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...