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§ 7 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 7 Informationsersuchen



(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde ersuchen.

(2) 1Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, zu beantworten. 2Die betroffene Person hat eine Kopie ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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Zitierungen von § 7 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EU-DBA-SBG Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
... die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an ... die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist. Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach dem nationalen ... die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen, 2. die nach § 7 angeforderten Informationen nicht fristgemäß eingereicht wurden, 3. keine ...
§ 12 EU-DBA-SBG Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde
... der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen. Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort ... beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist. Im Hinblick darauf werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz ...
§ 14 EU-DBA-SBG Informationsersuchen
... um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das ...
§ 28 EU-DBA-SBG Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
... um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen ... Mitgliedstaaten übermittelt. (4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der ... übermittelt. (4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so übermittelt ...