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§ 8 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 8 Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde



(1) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trifft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde eine Entscheidung über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist. 3Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem

1.
eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist,

2.
dieses Verfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen worden ist oder

3.
dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.

(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung nach Absatz 1.

(3) 1Die Streitbeilegungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn

1.
bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen,

2.
die nach § 7 angeforderten Informationen nicht fristgemäß eingereicht wurden,

3.
keine Streitfrage der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, vorliegt oder

4.
die Streitbeilegungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 4 Absatz 3 eingereicht wurde.

2Weist die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück, so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung anzugeben.

(4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.



 

Zitierungen von § 8 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EU-DBA-SBG Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
... gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, gestellt werden. In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der ...