1Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach
§ 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach
§ 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach
§ 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland.
2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.