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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 7 Schriftlicher Teil
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
- 2.
- einem Aufsatz sowie
- 3.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
Zitierungen von § 7 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Schriftlicher Teil ... Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei ... Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent. Das Bestehen des Sprachtests nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des ...
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