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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. 3Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. 2Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 3Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 5 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. 2Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) 1Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. 2Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. 3Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. 4Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Bankdienstes verfügen. 5Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 6 Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 7 Schriftlicher Teil
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,
- 2.
- einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie
- 3.
- einem Aufsatz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 8 Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einer Gruppenaufgabe sowie
- 2.
- einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:
| Note | Notendefinition | |
| 1 | 2 | |
| 1 | 1 | Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- bahn zu erwarten. |
| 2 | 1,5 | Die Eignung liegt über den Anforderun- gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
| 3 | 2 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
| 4 | 2,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken be- haftet. |
| 5 | 3 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Lauf- bahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. |
| 6 | 3,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedi- gende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, je- doch mit gewissen Risiken verbunden. |
| 7 | 4 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deut- lichen Einschränkungen noch zu erwar- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. |
| 8 | 5 | Die Eignung entspricht nicht den Anfor- derungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. |
(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) 1Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) 1Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
- 2.
- im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Aufsatz mit 15 Prozent,
- 2.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent.
(2) Anhand des Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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