§ 7 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen


§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und

2.
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

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Zitierungen von § 7 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GEIG Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
... auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2 , des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet ...
§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... werden und 2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Zu errichtende ... mindestens ein Ladepunkt errichtet wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf ... wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (1) Wer ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern ... sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur ... oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 ... 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 ... 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 ...


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