Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2.
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes ... werden und 2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Zu errichtende ... mindestens ein Ladepunkt errichtet wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf ... wird." 6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen (1) Wer ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern ... sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur ... oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 ... 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 ... 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 ...