(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
- 1.
- die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 2.
- die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie
- 3.
- die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 GasgeräteDG Bußgeldvorschriften (vom 29.05.2026) ... macht, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 ... § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass dem Gerät die ... beigefügt sind, 6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 ... § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass der Ausrüstung eine ...
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272