Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 13.12.2019, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 7 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 13. Dezember 2019 ZSHG § 10

Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen."



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