Das
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."
- 2.
- Artikel 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."
- b)
- Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."
- 3.
- Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024 anzuwenden."
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97