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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 7 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. 2Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) 1Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. 2Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. 4Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 7 HBankDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 HBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Auswahlkommission ... zum Auswahlverfahren geltende Fassung." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Auswahlkommission (1) Für die ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine ...
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