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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank (BankDVDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199; Geltung ab 01.10.2025

Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2025 HBankDVDV offen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung".

b)
Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung."

4.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.

(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern."

5.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,

2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie

3.
einem Aufsatz.

Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Fachkolloquium" durch die Angabe „Fachgespräch" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt."

7.
In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Fachkolloquiums" durch die Angabe „Fachgesprächs" ersetzt.

8.
In § 12 Nummer 2 wird die Angabe „Fachkolloquium" durch die Angabe „Fachgespräch" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,

2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent,

3.
die Bewertung der Kompetenzbereiche der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews mit 50 Prozent sowie

4.
das Fachgespräch mit 10 Prozent.

Das Bestehen des Sprachtests nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein."

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen."

10.
In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „acht" ersetzt.

11.
Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:

§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat

1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,

4.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

6.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

7.
für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,

8.
für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,

9.
das Abschlusszeugnis zu erteilen,

10.
den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,

11.
die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und

12.
die Prüfungsakte aufzubewahren.

§ 21 Prüfungskommission

(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden."

12.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen.

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen.

b)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht und

2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten."

c)
Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend."

14.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „des Prüfungsamts" durch die Angabe „der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von einer der genannten Stellen beauftragt worden ist, vorzulegen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Das Prüfungsamt" durch die Angabe „Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Prüfungsamts" durch die Angabe „der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Das Prüfungsamt" durch die Angabe „Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

16.
In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „vom Prüfungsamt" gestrichen.

17.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht."

18.
§ 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen."

19.
Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:

„Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung

Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst begonnen haben, ist § 16 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) weiter anzuwenden."