Tools:
Update via:
§ 7 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
| |
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
| |
§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 HdlDlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 HdlDlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 1 StatAnpG Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
... Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben." 5. § 7 Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_HdlDlStatG.htm
