§ 7 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Widerruf der Erlaubnis


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder

2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

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Zitierungen von § 7 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59a HebG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. (6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ...
§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen. (6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend." ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, ...


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