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Teil 2 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3 Berufsbezeichnung



(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme" führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.


§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten



(1) 1Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. 2Dies gilt nicht für Notfälle.

(2) Geburtshilfe umfasst

1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,

2.
die Hilfe bei der Geburt und

3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.


§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung



(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1.
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.


§ 6 Rücknahme der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.


§ 7 Widerruf der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder

2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.


§ 8 Ruhen der Erlaubnis



(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde,

2.
die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

3.
die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder

4.
die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.