§ 7 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu acht Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. 3Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.

(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.

(3) 1Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. 2Vor Beginn der Therapie ist von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang der Therapie einzuholen.

(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sitzungen bei

1.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,

2.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,

3.
Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,

4.
Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

5.
Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeutische Medizin,

6.
ärztlichen oder Psychotherapeutinnen psychologischen und Psychotherapeuten sowie

7.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 7 HeilVfV

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aktuell vorher 01.01.2026Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240

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Zitierungen von § 7 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 2 11. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt. 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „acht" ersetzt. 5. ...


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