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§ 6 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 6 Erstattungsfähige Aufwendungen



(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für

1.
ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren,

2.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,

3.
die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel und die bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,

4.
die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken (§ 8),

5.
Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9),

6.
Pflege (§ 10),

7.
Haushaltshilfen (§ 11) sowie

8.
Fahrten (§ 12).

(2) Erstattungsfähig sind auch

1.
ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),

2.
Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe (§ 14),

3.
Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds (§ 15) sowie

4.
Aufwendungen für Überführung und Bestattung (§ 16).

(3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.

(4) 1Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. 2Für verletzte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.





 

Frühere Fassungen von § 6 HeilVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Absatz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2" durch die Angabe „ § 6 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 ... „§ 6 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 und 6" ersetzt. 2. ... Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 und 6" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 und 6" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 4 10. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ ...