Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72)
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch

§ 7 Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen



(1) 1Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, barrierefreie Plattform (Wissensplattform). 2Die Wissensplattform dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich der Interoperabilität im Gesundheitswesen.

(2) Die Wissensplattform enthält

1.
jeweils eine Liste des Expertengremiums, der ernannten Experten im Expertenkreis und der IOP-Arbeitskreise,

2.
aufgenommene veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden,

3.
empfohlene technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden, in der Art, dass alle zur Implementierung von Anwendungen notwendigen Informationen verfügbar sind,

4.
eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbeitung befindende Standards, Profile und Leitfäden,

5.
Stellungnahmen und Empfehlungen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung und Darstellung zugehöriger Entscheidungsprozesse der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums,

6.
die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrensordnung sowie der Jahresberichte.

(3) 1Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung mit dem Expertengremium weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundesebene unterliegen. 2Sollten auf Bundesebene Veröffentlichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Veröffentlichungen möglich.

(4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.



 

Zitierungen von § 7 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GIGV Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7 , 5. initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4, 6. Benennung ... nach Beschluss durch die Koordinierungsstelle, 10. Betrieb der Wissensplattform nach § 7 , 11. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach ...
§ 4 GIGV Expertengremium
... Mitglieder des Expertengremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert. ...
Anlage GIGV
... erfolgt auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 7 dieser Verordnung. Datum (Veröffentlichung der Anlage): TT.MM.JJJJ  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 14a IfSG Interoperabilität; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2022)
... und Anwendern von informationstechnischen Systemen zu empfehlen und auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... das Interoperabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023 über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung ." 29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ...
Artikel 8b KHPflEG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und Anwendern von informationstechnischen Systemen zu empfehlen und auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der ...