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§ 7 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen
(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen
- 1.
- des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;
- 2.
- des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:
- 1.
- die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
- 2.
- Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.
(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.
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