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§ 7 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 7 Bewirtschaftung



(1) 1Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. 2Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.

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Zitierungen von § 7 LuKIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LuKIFG Rückforderung
... von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden ...
§ 9 LuKIFG Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
... Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen ...