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§ 7 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 7 Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen



(1) 1Die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen unterteilen sich in

1.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik sowie

2.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht.

2Die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen folgen thematisch den Pflichtmodulen und unterscheiden sich von ihnen in der Schwerpunktsetzung.

(2) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik zu belegen.

(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht zu belegen.

(4) Stehen mehr als zwei Pflichtmodule der jeweiligen Vertiefungsrichtung zur Auswahl, so legt die oder der Studierende in Abstimmung mit der Dienstbehörde fest, welche davon sie oder er belegt.

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