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§ 7 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 7 NpSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 93 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NpSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NpSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1552
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1555
Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1083
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 69
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
V. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2231
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 93 11. ZustAnpV Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
...  In § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli ...