Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in
Anlage 1 und die Liste der Stoffe in
Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1552
V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 292
V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1555
V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1083
V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 69
V. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2231
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2