Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2; Geltung ab 12.04.2026
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*


Artikel 1 ändert mWv. 12. April 2026 NpSG offen

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

2.
Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,

3.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und

4.
Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746."

2.
§ 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
neuer psychoaktiver Stoff

a)
ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder

b)
ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;".

3.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen

(1) Es ist verboten,

1.
mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen,

2.
mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben,

3.
einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder

4.
als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind

1.
nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken,

2.
Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden und

3.
die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, wenn sie in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen neuen psychoaktiven Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."

4.
§ 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2

1.
mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder

2.
einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens

a)
herstellt oder

b)
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

5.
§ 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen."

6.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist."

7.
Die Anlage wird zu Anlage 1.

8.
Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:

„Anlage 2

International
Nonproprietary
Names (INN)
der Welt-
gesundheits-
organisation
Eigenschaften
des Stoffes oder
der Zubereitung
Eigenschaften
des neuen
psychoaktiven
Stoffes
Andere nicht
geschützte oder
Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry
(IUPAC)
European-
Community-
(EC)-Nummer
1,4-ButandiolStoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
mit einem Gehalt
von mehr als
20 Prozent des
in Spalte 1 ge-
nannten Stoffes
jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol,
1,4-Butylenglykol,
1,4-Dihydroxybutan,
B1D,
Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
Butan-1,4-diol203-786-5
γ-ButyrolactonStoff: Reinstoff
Zubereitung:
jede Zubereitung
mit einem Gehalt
von mehr als
20 Prozent des
in Spalte 1 ge-
nannten Stoffes
jeder Stoff Gamma-Butyro-
lacton, GBL,
Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on,
1-Oxa-cyclopentan
2-on,
4-Butanolid
Oxolan-2-on202-509-5
Distickstoff-
monoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
Verpackung in
einem Behälter
mit einer Füll-
menge des in
Spalte 1 genann-
ten Stoffes von
mehr als
8,4 Gramm;
pro Verkaufs-
vorgang die Ab-
gabe von mehr
als zehn Behältern
mit einer Füll-
menge von jeweils
bis zu 8,4 Gramm
des in Spalte 1
genannten Stoffes
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid233-032-0".


---

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 12. April 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Gesundheit

Nina Warken

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Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024) geändert worden ist



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