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§ 7 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 7 Wahlzeitraum und Verfügbarkeit



(1) 1Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.

(2) 1Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur bei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen. 2Die Autorisierungen nach Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.

(3) 1Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. 2Im Fall einer Störung dürfen bereits abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.



 

Zitierungen von § 7 Online-Wahl-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OnWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 OnWV Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
...  1. der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind, 2. der Online-Stimmzettel den Vorgaben ...