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Abschnitt 1 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

Teil 2 Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsräte der Krankenkassen durch Online-Stimmabgabe

Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl

§ 6 Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel



(1) 1Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

(2) 1Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.

(3) 1Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.


§ 7 Wahlzeitraum und Verfügbarkeit



(1) 1Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.

(2) 1Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur bei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen. 2Die Autorisierungen nach Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.

(3) 1Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. 2Im Fall einer Störung dürfen bereits abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.


§ 8 Überprüfung des Online-Wahlsystems



(1) 1Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere

1.
die Einwahl in das Online-Wahlsystem,

2.
die Stimmabgabe per Online-Wahl,

3.
die Abläufe zum Ende der Wahl und

4.
die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

3Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen umfassen.

(2) 1Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.

(3) 1Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.


§ 9 Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss



(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Krankenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsystems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hinblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems ist insbesondere zu prüfen, ob

1.
der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,

2.
der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 6 Absatz 2 entspricht und nicht mehr veränderbar ist,

3.
das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 1 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,

4.
die elektronische Wahlurne leer ist,

5.
die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,

6.
das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,

7.
die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,

8.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und

9.
die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.

(3) 1Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2Die Freigabe ist manipulationssicher durchzuführen.

(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden können.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.


§ 10 Nutzbarkeit und Barrierefreiheit des Online-Wahlsystems



(1) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten, so dass die Anmeldung und die Stimmabgabe per Online-Wahl auch technisch ungeübten Wahlberechtigten und wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen möglich sind.

(2) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.

(3) 1Die Wahlberechtigten sind mit der Übersendung der Wahlunterlagen über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem Stand der Technik geschützt werden kann. 2Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe per Online-Wahl durch die Wahlberechtigten im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen.

(4) Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 liegt bei den Wahlberechtigten.