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§ 8 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 8 Überprüfung des Online-Wahlsystems



(1) 1Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere

1.
die Einwahl in das Online-Wahlsystem,

2.
die Stimmabgabe per Online-Wahl,

3.
die Abläufe zum Ende der Wahl und

4.
die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

3Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen umfassen.

(2) 1Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.

(3) 1Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.

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Zitierungen von § 8 Online-Wahl-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OnWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 OnWV Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
... Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt ... wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Freigabe ist manipulationssicher ...