§ 7
1Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§
2,
4 bis 8,
18 bis 20 und
21a des
Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des §
5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des §
5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung.
2Die Anzeige nach §
6a des
Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 10 ParlStG ... 20 Abs. 1 werden die Worte "oder steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 92 AufenthG Amt der Beauftragten (vom 28.08.2007) ... Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 50 VwGO (vom 29.12.2023) ... des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, 6. über sämtliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
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