(1)
1Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach
§ 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach
§ 6 nicht eingehalten worden sind.
2Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1 an
- 1.
- den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- 3.
- den Verband der Privaten Krankenversicherung,
- 4.
- die jeweils zuständigen Landesbehörden,
- 5.
- die Landesverbände der Krankenkassen und
- 6.
- auf Anforderung an das Bundesministerium für Gesundheit.
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701