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§ 7 - Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 7 Rückerstattbare Sicherheit



1Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. 2Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

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Zitierungen von § 7 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, ...