(1)
1Die Pauschale nach
§ 5 Absatz 1 setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. durch Bescheid für jede Apotheke fest und zahlt sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus.
2Die Pauschale errechnet sich durch Multiplikation des in
§ 9 Absatz 3 genannten Betrages mit dem Quotienten aus der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und nach
§ 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und der Anzahl der von den anspruchsberechtigten Apotheken insgesamt im dritten Quartal 2020 abgegebenen und nach
§ 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen.
3Liegen für eine Apotheke die in Satz 2 genannten Angaben für das dritte Quartal 2020 nicht oder nicht vollständig vor, sind diese vom Deutschen Apothekerverband e. V. zu schätzen.
4Der Deutsche Apothekerverband e. V. nimmt die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 als Beliehener wahr.
5Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch einen Beleihungsbescheid nach
§ 20a des Apothekengesetzes.
(2)
1Für die Abgabe von Schutzmasken nach
§ 4 Absatz 2 erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben.
2Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum im Sinne von
§ 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt.
3Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, an die die Schutzmasken abgegeben wurden.
4Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 einbehaltenden Bescheinigungen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(3)
1Für die Abgabe von Schutzmasken nach
§ 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach
§ 5 Absatz 3 ergeben.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
3Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach
§ 4 Absatz 2a Satz 2 einbehaltenen Informationsschreiben sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(4) Die Übermittlung der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 2 durch die Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum kann letztmalig am 10. März 2022 erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 SchutzmV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 11.03.2022) ... für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 , 1a. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften ... sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 , 2. auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 2 der Spitzenverband Bund der ... leiten von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gezahlten Betrag den sich aus der Abrechnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für eine Apotheke ergebenden Betrag an die Apotheke weiter. Der Spitzenverband Bund ... ihnen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und Satz 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2