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§ 7 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen



(1) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird

1.
vor der ersten Inbetriebnahme,

2.
vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,

3.
nach außergewöhnlichen Ereignissen und

4.
regelmäßig wiederkehrend.

2Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.

(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.

(3) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. 2Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.

(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich

1.
die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie

2.
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

(6) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. 2Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:

1.
für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2.
für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,

3.
für überwachungsbedürftige Anlagen

a)
der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und

b)
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.



 

Zitierungen von § 7 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÜAnlG Schutzmaßnahmen
... und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ...
§ 27 ÜAnlG Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
... Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird, 5. die ...
§ 31 ÜAnlG Verordnungsermächtigungen
... Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1 , 5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ... sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird, 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 6. entgegen ... eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. ... Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 19 AtG Staatliche Aufsicht (vom 16.07.2021)
... Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die ...
§ 20 AtG Sachverständige (vom 16.07.2021)
... von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende ...
§ 46 AtG Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür ...

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 28 KSpG Aufsicht (vom 16.07.2021)
... Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 6 ProdSGNOG Änderung des Atomgesetzes
... die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ...
Artikel 17 ProdSGNOG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... „§ 36 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ...