(1) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
- 1.
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2.
- vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
- 3.
- nach außergewöhnlichen Ereignissen und
- 4.
- regelmäßig wiederkehrend.
2Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
(3)
1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen.
2Die Vorschriften des
§ 10 bleiben unberührt.
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach
§ 23 Absatz 2 und
§ 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
- 1.
- die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
- 2.
- die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
(6)
1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des
§ 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist.
2Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:
- 1.
- für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,
- 3.
- für überwachungsbedürftige Anlagen
- a)
- der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und
- b)
- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften ... 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ... sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird, 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 6. entgegen ... eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. ... Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146