(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach
§ 3 Absatz 1 oder nach
§ 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).
(2)
1Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
2Gleiches gilt auch für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.
§ 17 VkBkmG Dauerhafte Aufbewahrung ... des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder ... nach § 10 Absatz 2 zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. ... Bundesgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften ... Teils des Bundesanzeigers zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt ... des Bundesanzeigers, sofern noch nicht geschehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften ...