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§ 7 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 7 Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz



(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte, soweit

1.
andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oder

2.
dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist.

(2) 1Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. 2Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen. 3In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. 4Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 7 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZFdG Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
... Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie ...
§ 26 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen ... Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der ... der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 29 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht
... der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend ...
§ 31 ZFdG Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
... Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, 2. ...
§ 32 ZFdG Daten zu anderen Personen
... des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche ...
§ 34 ZFdG Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
... Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden. (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu ...
§ 53 ZFdG Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
... Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr 1. ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2 , soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders ... der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren. (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch ...
§ 102 ZFdG Schadensausgleich
... jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 ...