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Artikel 14 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 15. April 2026 ZFdG § 21, § 65

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder

2.
zulässig und erforderlich ist

a)
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c)
für Zwecke der Gefahrenabwehr,

d)
zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder

e)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 24 bleiben unberührt."

2.
§ 65 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

2.
zulässig und erforderlich ist

a)
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c)
für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

d)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 68 bleiben unberührt."