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Artikel 14 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
- in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder
- 2.
- zulässig und erforderlich ist
- a)
- zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,
- b)
- für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
- c)
- für Zwecke der Gefahrenabwehr,
- d)
- zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder
- e)
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner
- 2.
- § 65 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
- in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder
- 2.
- zulässig und erforderlich ist
- a)
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
- b)
- für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
- c)
- für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
- d)
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner
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