- 1.
- andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oder
- 2.
- dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist.
(2)
1Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach
§ 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war.
2Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen.
3In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden.
4Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.
§ 26 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung ... Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen ... Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der ... der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen ... Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2 , soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders ... der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren. (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch ...