Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
| |

§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung



Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie

2.
Anschrift.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZensVorbG 2022 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
... an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7 . Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern ...
§ 12 ZensVorbG 2022 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung (vom 10.12.2020)
... Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein: 1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... gelöscht werden. (3) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Gebäude- und ...